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BVO NRW

§ 15 Belastungsgrenze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/15#abs-1 (1) Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze nach § 75 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes sind die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres. Bei Begründung eines Beamtenverhältnisses oder Rückkehr aus einer Beurlaubung ohne Besoldung sowie bei erstmaligem Anspruch auf beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung sind zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres die ersten vollen laufenden Monatsbezüge auf den Rest des Jahres hochzurechnen. Für das Folgejahr ist anhand der Bezüge für den Monat Januar ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag zu ermitteln. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person sowie Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen bleiben bei der Ermittlung der Belastungsgrenze außer Ansatz. Bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bleiben Minderungen aufgrund von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften unberücksichtigt. Versorgungsabschläge sind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze den Bruttobezügen hinzuzurechnen, bei Hinterbliebenen entsprechend den Anteilssätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung. Die Eigenbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 sowie Absatz 2 Buchstabe c sind nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/15#abs-2 (2) Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle. Maßgeblich für die Zuordnung der Selbstbehalte zur Belastungsgrenze ist das Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2). Wird die Belastungsgrenze nach Absatz 1 überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen.

§ 14 § 16